Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. VertragsschlussDer Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachfolgend Auftraggeber genannt) und den Container Dienst Heilig GmbH geschlossen (nachfolgend CDH genannt). Die nachfolgenden Vertragsbedingungen treten mit der Annahme der Bestellung in Kraft. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden.
  2. VertragsgegenstandGegenstand des Vertrages sind die Lieferung und Bereitstellung des bestellten Containers für die vereinbarte Standzeit zur Aufnahme der im Vertrag bezeichneten Abfälle/Wertstoffe, sowie die Abfuhr des Containers und ordnungsgemäße Entsorgung der darin enthaltenen Abfälle. Im Einzelfall kann es zu nicht wesentlichen Abweichungen hinsichtlich der Größe und Tragfähigkeit zwischen dem bestellten und gelieferten Container kommen. Andere als die im Vertrag bezeichneten Abfälle/Wertstoffe dürfen nicht in den Container eingefüllt werden. Insbesondere sind ausgeschlossen: explosive, zerplatzende und feuergefährliche Stoffe, flüssige Abfallstoffe, menschliche und tierische Auswurfstoffe, Ekel erregende Stoffe, Tierleichen, Stoffe, die infolge ihres hohen Säuregehalts oder aus einem anderen Grund Container oder Fahrzeuge angreifen, beschädigen oder außergewöhnlich verschmutzen können, Asche oder Schlacke in glühendem Zustand sowie gefährliche oder giftige Stoffe. Gefährliche Abfälle im Sinne des §3 Abs. 5 i.V.m. §48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der Abfallverzeichnisverordnung dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der CDH in den Container gefüllt werden.

Die CDH sind berechtigt, vertragliche Leistungen durch Dritte zu erbringen, soweit diese zuverlässig sind.

  1. Anlieferung und Abholung, Aufstellplatz Terminvereinbarungen für die Anlieferung oder Abholung des Containers sind nur verbindlich, wenn sie von dem CDH schriftlich bestätigt wurden. Abweichungen bis zu drei Stunden von dem zugesagten Liefer- oder Abholungstermin sind als unwesentlich anzusehen und begründen keinerlei Ansprüche des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat einen geeigneten Aufstellplatz für den Container mit einer hinreichend befestigten Zufahrt bereitzustellen. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in einer anderen Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Bestellung, dass die Zufahrtswege und Aufstellplätze für das Befahren mit den erforderlichen LKW bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 26 Tonnen geeignet sind. Er verpflichtet sich, Zufahrten gegebenenfalls zu räumen und zu streuen. Der Auftraggeber hat alle notwendigen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse auf seine Kosten einzuholen, insbesondere eine Sondernutzungserlaubnis, wenn der Container im öffentlichen Straßenraum aufgestellt wird. Weiter hat er alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, durchzuführen. Er ist für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht für den Container und den Aufstellplatz verantwortlich. Für alle durch Verstöße gegen diese Vorschrift entstehenden Ersatzansprüche haftet der Auftraggeber. Er hat im Innenverhältnis die CDH von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus einer Verletzung dieser Pflichten heraus resultieren.

Am vereinbarten Abholungstag ist der Container frei zugänglich zu halten, um eine zügige Abfuhr sicherzustellen. Für Wartezeiten von mehr als 15 Minuten sowie über das übliche Maß hinausgehende Rangierarbeiten wegen unzureichender Zugänglichkeit wird für jede angefangene Viertelstunde eine Aufwandspauschale in Höhe von 25 Euro in Rechnung gestellt. Leerfahrten sind kostenpflichtig. Mit Abholung werden der CDH Eigentümer der im Vertrag bezeichneten und in den Container eingefüllten Abfälle.

  1. Sicherung und Beladung des ContainersDer Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Schäden, die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber. Stellen CDH bei Abholung eine Überladung oder unsachgemäße Beladung des Containers oder einen Verstoß gegen §2 Abs. 2 der AGB fest, so kann die Übernahme des Containers verweigert werden. Erforderliche Umladungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration des Abfalls verantwortlich und haftet für alle Nachteile und Schäden, die den CDH infolge falscher Deklaration oder nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfallstoffes entstehen. Kommt der Auftraggeber der Verpflichtung zur Deklaration nicht unverzüglich nach, sind die CDH berechtigt, die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber den CDH auf Nachweis zu ersetzen.
  2. HaftungDer Auftraggeber haftet für alle Schäden am Container oder Verlust oder zufälligen Untergangs desselben sowie am Sicherungsmaterial. Der CDH haften für Schäden, die am Eigentum des Auftraggebers oder Dritter bei der Leistungserbringung entstehen, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftraggeber hat alle Schäden unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen. Für die Abstellfläche des Containers (Anweisung des Auftraggebers bzw. dessen Bevollmächtigte) wird keine Haftung übernommen, das Abstellen erfolgt rein auf Anweisung. Alle hieraus resultierenden Schäden sind Pflicht der vorauszugehenden Prüfung des Auftraggebers.
  3. Entgelte und RechnungenAlle Preise (vereinbarte Entgelte, Aufwandspauschalen oder Aufwandsentgelte, Kosten für Leerfahrten, Kosten für die Beseitigung oder Verwertung) sind Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe. Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug zahlbar. Auf Verlangen des Auftraggebers werden von dem CDH die der berechneten Vergütung zugrunde liegenden Wiegescheine zugesandt. Den CDH stehen – vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens – ab Zugang der ersten Mahnung Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu. Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen der CDH ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Gegenforderungen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Liegen Umstände vor, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers mindern, ist CDH berechtigt, Vorauszahlungen in Höhe des voraussichtlichen Preises zu verlangen.
  4. SchlussbestimmungenÄnderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtlich zulässige Regelung setzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht Hanau.